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Liebe Kolleginnen und Kollegen

Bekanntlich hat der Bundesrat mit seiner Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren der besonderen Situation im Justizbereich Rechnung getragen. Diese Verordnung sieht im Grundsatz vor, dass der Fristenstillstand im Sinne der Ostergerichtsferien bereits per 21. März 2020, 00.00 Uhr, in Kraft getreten ist und bis und mit 19. April 2020 gilt.

Soweit nach dem anwendbaren Recht über die Ostertage kein Fristenstillstand gilt, bleibt die Rechtslage unverändert; die Fristen laufen weiter. Dies gilt im Kanton Luzern im Besonderen für alle Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), das gar keine Gerichtsferien kennt.

Das Kantonsgericht Luzern hat beim Regierungsrat beantragt, eine analoge Regelung wie beim Bund für das Verwaltungsverfahren zu erlassen. Der LAV hat diesen Antrag unterstützt.

An seiner heutigen Sitzung hat der Regierungsrat nun eine entsprechende Regelung erlassen:

Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 24. März 2020

Der Fristenstillstand bedeutet, dass grundsätzlich in allen Verwaltungs-, Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren laufende Fristen für die Dauer des Fristenstillstands gehemmt werden, d.h. der Ablauf der Frist wird um die Dauer des Fristenstillstands verlängert.

Ein Fristenstillstand bedeutet aber nicht, dass während dieser Zeit ein Verfahren nicht vorangetrieben werden kann. Die Behörden können ohne Weiteres Sachverhaltsabklärungen vornehmen, Entscheide fällen und diese den Beteiligten (mit der üblichen Rechtsmittelbelehrung) zustellen. Es werden einzig allfällig laufende Fristen für die Dauer des Fristenstillstands gehemmt. 

Zu beachten sind die Ausnahmen: Der Fristenstillstand gilt nicht für Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, für Planungs- und Bauverfahren und Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen.

Die Verordnung wird im nächsten Kantonsblatt vom 28. März 2020 publiziert werden.

An dieser Stelle kann ich Sie auf die Website des SAV hinweisen. Unter „Aktuelles“ ist eine neue Rubrik Covid-19 aufgeschaltet. Die Rubrik führt direkt in den Memberbereich, mit nützlichen und fortlaufend aktualisierten Informationen zum Thema. Berücksichtigt sind nicht nur die Mitteilungen auf Bundesebene, sondern auch jene dem SAV zugehaltenen Informationen aus den Kantonen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Gesundheit!

Raetus Cattelan
Präsident LAV